Das Landratsamt prüft – und wie!

Die Landrätin hat gebeten und der Mitarbeiter hat geprüft. Es kreißte der Berg… Wenn die Gemeinden beschließen, kein Ratsinformationssystem einzusetzen, sind sie von der Informationspflicht nach § 41b GemO entbunden. Wenn alle Gemeinden Baden-Württembergs beschlössen, kein Ratsinformationssystem einzusetzen, würde der Landtag aber richtig vorgeführt.

Die Antwort des Landratsamtes auf mein Schreiben wird hier wiedergegeben. Im Anschluss an das Schreiben erfolgt meine Stellungnahme.

Sehr geehrter Herr Schreijäg,

Sie haben sich mit dem Hinweis „Verstoß gegen die Informationspflicht der Gemeinde Ostrach gem. § 41b“ an Frau Landrätin Bürkle gewandt. Frau Bürkle hat mich gebeten, Ihr Anliegen zu prüfen und Ihnen eine Rückmeldung zu geben.

Die Vorschrift des § 41b GemO regelt die Veröffentlichung von Informationen im Zusammenhang mit der gemeinderätlichen Arbeit. Sie ist zum 30.10.2016 in Kraft getreten.

Gemäß § 41b Abs.1 GemO sind auf der Internetseite der Gemeinde Zeit, Ort und Tagesordnung der öffentlichen Sitzungen des Gemeinderats und seiner Ausschüsse zu veröffentlichen. Auch sind die der Tagesordnung beigefügten Beratungsunterlagen für öffentliche Sitzungen auf der Internetseite der Gemeinde zu veröffentlichen, nachdem sie den Mitgliedern des Gemeinderats zugegangen sind (§ 41b Abs.2 GemO).

Darüber hinaus ergibt sich aus § 41b Abs.3 GemO die gesetzliche Verpflichtung, in öffentlichen Sitzungen die Beratungsunterlagen im Sitzungsraum für die Zuhörer auszulegen. § 41b Abs.5 GemO regelt zudem abschließend die Verpflichtung, die in öffentlicher Sitzung des Gemeinderats oder der Ausschüsse gefassten oder bekannt gegebenen Beschlüsse im Wortlaut oder in Form eines zusammenfassenden Berichts innerhalb einer Woche nach der Sitzung auf der Internetseite der Gemeinde zu veröffentlichen.

Zwingend im Zusammenhang mit dieser Rechtsvorschrift ist jedoch zu beachten, dass gemäß Artikel 10 des Gesetzes zur Änderung kommunalverfassungsrechtlicher Vorschriften die Vorschriften des § 41 b Abs.1, 2 und 5 GemO keine Anwendung auf Gemeinden finden, in denen kein elektronisches System zur Bereitstellung der Sitzungsunterlagen für die Gemeinderäte existiert.

In der Gemeinde Ostrach hat der Gemeinderat den Beschluss gefasst, kein Ratsinformationssystem einzusetzen. Dies bedeutet, die Gemeinde Ostrach ist insofern auch gesetzlich nicht verpflichtet, die Regelungen des § 41b Abs.1, 2 und 5 GemO vollumfänglich anzuwenden.

Trotzdem hat Herr Bürgermeister Schulz in einem Gespräch zugesagt, dass die Gemeinde Ostrach die Vorschriften zur Veröffentlichung von Informationen aus der gemeindlichen Arbeit zukünftig noch konsequenter beachten wird.

Mit freundlichem Gruß


Antwortschreiben

Sehr geehrter Herr XXX,

mit einiger Verwunderung, aber auch mit einer gewissen Heiterkeit habe ich Ihr Antwortschreiben zur Kenntnis genommen.
Die Heiterkeit zuerst: Ich stimme mit Ihnen überein, dass die Vorschriften des § 41b GemO seit 30. 10. 2016 in Kraft getreten sind. Dem ging eine Übergangsfrist von einem Jahr voraus. In Artikel 11 des Gesetzes zur Änderung kommunalverfassungsrechtlicher Vorschriften vom 14. Oktober 2015 (Drucksache 15 / 7573) wurde den Kommunen somit ausreichend Zeit eingeräumt, die Novellierung der Gemeindeordnung umzusetzen (Artikel 11; (2) Artikel 1 Nummer 17, Artikel 2 Nummer 10, Artikel 8 Nummer 2 Buchstabe b und Artikel 10 § 1 treten ein Jahr nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft).
Somit dürfte wohl nach Ablauf dieser Frist GemO § 41b Absatz 1, Absatz 2 und Absatz 5 für die Kommunen gelten. Dies betrifft Zeit, Ort und Tagesordnung der öffentlichen Sitzungen des Gemeinderats und seiner Ausschüsse, dies betriff die der Tagesordnung beigefügten Beratungsunterlagen für öffentliche Sitzungen, dies betrifft die in öffentlicher Sitzung des Gemeinderats oder des Ausschusses gefassten oder bekannt gegebenen Beschlüsse, die im Wortlaut oder in Form eines zusammenfassenden Berichts innerhalb einer Woche nach der Sitzung auf der Internetseite der Gemeinde zu veröffentlichen sind.
Bei dem von Ihnen zitierten Artikel 10 des Gesetzes zur Änderung kommunalverfassungsrechtlicher Vorschriften handelt es sich explizit um eine Übergangsbestimmung.
Die Veröffentlichung von Informationen in den Gemeinden, in denen kein elektronisches System zur Bereitstellung der Sitzungsunterlagen für die Gemeinderäte existiert, findet zunächst keine Anwendung, so ist der Sinn einer Übergangsbestimmung zu verstehen. Dieser Zustand gilt doch nicht ad infinitum. Es sei allerdings die Frage gestattet, auf welchem Wege die Ostracher Gemeinderäte ihre Sitzungsunterlagen zugestellt bekommen. Etwa per Post?
Würden sich alle Städte und Gemeinden des Landes auf Artikel 10 Übergangsbestimmung § 1 Veröffentlichung von Informationen berufen, weil sie angeblich kein elektronisches System zur Verfügung haben, oder sich qua Ratsbeschluss explizit gegen ein solches System aussprechen, würde die Gemeindeordnung des Landes systematisch unterlaufen werden. Eine ausgesprochen erheiternde Vorstellung mit satirischem Potential.

Aus diesem Grund hat der Gemeinderat der Gemeinde Ostrach in der Gemeinratssitzung vom 18. 07. 2016 u. a. aus Kostengründen beschlossen, ein alternatives, gesetzeskonformes System in die Homepage der Gemeinde zu implementieren, das das den Gemeinden angebotene „Ratsinformationssystem“ in vollem Umfang ersetzt.
Der Bürgermeister der Gemeinde Ostrach erläuterte in dieser Sitzung, dass die Sitzungstermine, die Einladungen mit den Tagesordnungspunkten und den dazugehörigen Vorlagen zu den öffentlichen Gemeinderatssitzungen ab November 2016 öffentlich zugänglich gemacht werden müssen. Anstelle des den Gemeinden von verschiedenen Firmen angebotenen Ratsinformationssystems könne die Gemeinde ihr eigenes Verfahren anwenden, wobei Gemeinderäten und Ortsvorstehern ein gesicherter Zugang zu gewährleisten sei. Der Gemeinderat stimmte diesem Vorschlag zu (Protokoll der Gemeinderatssitzung vom 18. 07. 2016; veröffentlicht im Mitteilungsblatt der Gemeinde Ostrach vom 04. 08. 2016). Somit verfügt die Gemeinde Ostrach seit November 2016 über ein funktionierendes Informationssystem, das den Auflagen des § 41b der GemO vollauf genügt. Artikel 10 § 1 des Gesetzes zur Änderung kommunalverfassungsrechtlicher Vorschriften trifft somit nicht zu. Ich nehme in diesem Zusammenhang mit einiger Verwunderung Ihre Argumentation zur Kenntnis, zumal Sie sich mit drei Mausklicks auf der Homepage der Gemeinde davon hätten überzeugen können, dass Ostrach ein gesetzeskonformes System zur Veröffentlichung praktiziert.
Sollte dies nicht der Fall sein, hat der Bürgermeister wider besseres Wissen den Gemeinderat falsch informiert und der Gemeinderat sich für ein System ausgesprochen, das den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt. Beides wäre zu rügen.
Es geht hier nicht um die Form, es geht um den Inhalt. Trotz vorhandener Möglichkeit wird die in § 41b GemO geforderte Informationspflicht nicht eingehalten. Es geht auch nicht um die informelle Zusage eines Bürgermeisters, die Gemeindeordnung „ zukünftig noch konsequenter zu beachten“, es geht um die Pflicht, dies zu tun. Wird dieser Pflicht nicht genüge getan, ist es Aufgabe der Rechtsaufsicht, dafür zu sorgen, dass in den Gemeinden die Gesetze des Landes eingehalten werden.

Mit freundlichem Gruß
Franz Schreijäg

Antwort der Rechtsaufsicht: Gemeinde muss Informationspflicht anwenden und beachten.

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Eine Antwort zu Das Landratsamt prüft – und wie!

  1. RBG schreibt:

    Man erkennt Inkompetenz nicht nur im Ort, sondern auch schon auf der Ebene des Landkreises. Da wiehert doch etwas ziemlich heftig.

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